Verwaltungsrecht
Wegen: Straßen- und Wegerecht
Hier: Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)
Das Straßen- und Wegerecht ist gemäß Art. 72, 74 GG Ländersache, solange und soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch macht. Jedes Bundesland hat seine eigenen Normen, in Brandenburg ist es das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) und in Berlin das Berliner Straßengesetz (BerlStrG). Es wird folglich zw. dem Straßenrecht („Recht an der Straße“) und dem Straßenverkehrsrecht („Recht auf der Straße“) unterschieden. Ersteres ist Ländersache. Letzteres ist als Ordnungsrecht durch den Bund geregelt worden und richtet sich nach dem StVG, der StVO und dem OWiG. Das Straßenrecht, als Verwaltungsrecht, regelt die sachenrechtlichen Herrschaftsverhältnisse an den Straßen (wozu auch Wasserstraßen zählen).
Die rechtliche Stellung als Straße erfolgt durch Widmung. Eine Widmung ist ein Verwaltungsakt (näher: eine Allgemeinverfügung) und bestimmt, in welchem Umfang und durch wen eine Straße genutzt werden darf. Nach Widmung unterliegt die Straße dem öffentlichen Recht und ist auch von der öffentlichen Hand instand zu halten. Durch das öffentliche Recht werden folglich die Benutzung, Unterhaltung und Beendigung der Straße geregelt. Im Bereich der Benutzung ist wiederum zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung sowie Anliegergebrauch (vgl. Art. 14 GG) zu unterscheiden.
Für Sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist es wichtig, dass Ihr Verwaltungshandeln dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgt und Ihre Verwaltungspraxis jederzeit rechtskonform ist. Lassen Sie sich bei strittigen Fragen anwaltlich vertreten.
Sie können davon ausgehen, dass jeder Anwalt und jede Anwältin die Tätigkeit äußerst gewissenhaft und verschwiegen sowie vertraulich ausübt. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann meist schon im Vorfeld durch sachliche Verhandlungen mit der Gegenseite vermieden werden.
Ein Fall im Straßen- und Wegerecht beschäftigte im Januar 2022 das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), wonach die Gemeinde S. im Juni 2019 klageweise in Anspruch genommen wurde. Durch die Klägerin als Privatperson, vertreten durch zwei Rechtsanwaltskanzleien, wurde eine Widmung behauptet / begehrt. Hierauf erfolgte eine Klageerwiderung. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) entschied mit Beschluss vom Januar 2022, nach Klagerücknahme durch die Klägerin, sodann nur noch über die Kostentragungspflicht der Klägerin.