
Die Erinnerung.
Die Erinnerung (§ 766 ZPO) wendet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) und ist statthaft, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen. Sie ist aber auch statthaft, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert einen Vollstreckungsauftrag eine:r Gläubiger:in nicht auszuführen.
Die Zwangsvollstreckung ist zulässig, wenn der / die den Antrag stellende Gläubiger:in über einen vollstreckbaren persönlichen oder dinglichen Schuldtitel gegen den / die Schuldner:in verfügt, und dieser dem / der Schuldner:in spätestens bei Beginn der Vollstreckung ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
Eine Entscheidung kann ganz unterschiedlich ausfallen. In der Regel beschließt das Gericht auf die Erinnerung des Schuldners den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung gemäß Auftrag vom …. nicht auszuführen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wird dann durch Beschluss eingestellt. Bis dahin kann eine einstweilige Einstellung durch den Schuldner beantragt werden. Folgt das Vollstreckungsgericht den Darlegungen des Schuldners nicht, kann das Beschwerdegericht mit der Beschwerde angerufen werden, welches dann die Ansicht des Vollstreckungsgerichts entweder bestätigt oder den Beschluss aufhebt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beschließt.