Immobilienrecht

Wegen: Grundstückskaufvertragsrecht
Hier: Urteil des Kammergerichts Berlin, Keine Vertretung durch die KHB

Ein Kaufvertrag über den Erwerb einer Immobilie hat in der Regel eine Abwicklung von gegenseitigen Leistungen zum Gegenstand.  Bei Streitigkeiten über gegenseitige Vertragspflichten gibt es nur zwei Handlungsoptionen: Den Versuch einer außergerichtlichen Einigung oder eine gerichtliche Überprüfung der gegenseitigen Rechtsansichten.

Gegenstand einer Klage kann auch die gerichtliche Klärung von Rechtsfolgen aus Gestaltungserklärungen (bspw. Anfechtung, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz statt oder neben der Leistung) sein. Zu beachten ist, dass sich der Streitwert der Klagen nach dem wirtschaftlichen Interesse richtet, ggf. noch Gutachterkosten hinzutreten und folglich mehrstellige Höhen erreichen kann. Bei einem vollständigen Unterliegen trägt der Kläger somit sämtliche Kosten. Deshalb sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung wohl überlegt sein.

Sie können davon ausgehen, dass jeder Anwalt und jede Anwältin die Tätigkeit äußerst gewissenhaft und verschwiegen sowie vertraulich ausübt. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann meist schon im Vorfeld durch sachliche Verhandlungen mit der Gegenseite vermieden werden.

Im Dezember 2021 beschäftigte sich das Kammergericht Berlin mit einer Klage der Eheleute Frau und Herr Dr. J., vertreten durch einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht aus Berlin, auf Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages. Mit rechtskräftiger Entscheidung des Kammergerichts Berlin wurde die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und Klage abgewiesen. Das Kammergericht stellte fest, dass Seitens der Kläger „ein offensichtlicher Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht und Redlichkeit“ vorlag. Bei den Behauptungen der Kläger handelte es sich „offensichtlich um mit der Wahrheit nicht vereinbaren Vortrag“. Die Kläger sind zudem nach Treu und Glauben zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet.