Immobilienrecht

Wegen: Notarhaftung
Hier: Beschluss des Kammergerichts Berlin

Es kann vorkommen, dass nach Immobilienerwerb Streitigkeiten entstehen, nämlich wenn die Parteien um gegenseitige Vertragspflichten streiten, wie etwa die Zahlung des Kaufpreises, die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes etc. Folge der Streitigkeiten der Vertragsparteien sind gegenseitige Schuldzuweisungen und beiderseitige Leistungsverweigerungen. Es entwickelt sich meist eine nicht förderliche, emotional aufgeladene, subjektive Eigendynamik und es kommt zu einem Stillstand, der eigentlich von beiden Seiten nicht gewollt sein kann.

Nur selten wird von den Kaufvertragsparteien geprüft, ob eventuell ein Mangel am Notarvertrag vorliegen könnte, für den der /die Notar:in einstandspflichtig ist; die sog. „Notarhaftung“.

Handeln Sie richtig und lassen Sie sich anwaltlich vertreten!

Denn gerade im Fall der Geltendmachung der Notarhaftung ist eine dezidierte Prüfung der notariellen Urkunde unerlässlich.

Sie können davon ausgehen, dass jeder Anwalt und jede Anwältin die Tätigkeit äußerst gewissenhaft und verschwiegen sowie vertraulich ausübt. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann meist schon im Vorfeld durch sachliche Verhandlungen mit der Gegenseite vermieden werden.

In den Fällen der Notarhaftung gibt es verschiedene Möglichkeiten der Inanspruchnahme und des Regresses, welche für jeden Einzelfall geprüft werden sollten. Eine ähnliche Fallkonstellation wurde durch Urteil des Vorsitzenden der für die Notarhaftung zuständigen Kammer am Landgericht Berlin, über zwei Instanzen hinweg, zuletzt mit Entscheidung des zuständigen Senats des Kammergerichts Berlin aus Mai 2021, im Fall des ehem. Notars H. aus Berlin, aufgrund der von diesem Notar begangenen Amtspflichtverletzung, entschieden, wonach der Notar zur Erstattung eines der Höhe nach noch zu beziffernden Schadenersatzbetrages an den Verkäufer rechtskräftig verurteilt wurde.