Immobilienrecht

Wegen: Grundstückskaufvertragsrecht
Hier: Urteil des Kammergerichts Berlin

Ein Kaufvertrag über den Erwerb einer Immobilie hat in der Regel eine Abwicklung von gegenseitigen Leistungen zum Gegenstand. Der Verkäufer bewilligt zu Gunsten des Erwerbers Eintragungen im Grundbuch (so u.a. eine sog. Eigentumsverschaffungsvormerkung etc.) und erwartet im Gegenzug die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Konnten sich die Vertragsparteien nicht einvernehmlich einigen, muss der jeweilige Anspruch leider vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden. 

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Im Juni 2021 beschäftigte sich der zuständige Senat am Kammergericht Berlin mit einer Klage der Erwerber, Eheleute Herr und Frau K., vertreten durch einen Anwalt und Notar a.D., welche den Verkäufer erstinstanzlich auf Auszahlung des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises, zzgl. eines weiteren Betrages, zzgl. Schadenersatz und zzgl. Anwaltskosten in Anspruch nehmen wollten. Zum größten Teil zu Unrecht, wie das Gericht mit Urteil entschied. Die Klage wurde in der ersten Instanz teilweise abgewiesen. Der Kaufpreis wurde vom Verkäufer bereits vor Klageerhebung zur Auszahlung vollständig angewiesen. Zudem wies bereits das Landgericht Berlin die Klage hinsichtlich des begehrten Schadenersatzes und hinsichtlich der Anwaltskosten ab. Lediglich die durch die Kläger geleisteten streitigen Zahlungen wurden gerichtlich gegen den Verkäufer festgesetzt. Und dennoch wurden dem Beklagten (Verkäufer) durch das Erstgericht die Kosten der ersten Instanz zu 89% auferlegt. Dass das so nicht sein kann, war u.a. auch Gegenstand der sodann erfolgten Berufung des Beklagten.

Der Beklagte begehrte mit seiner Berufung eine Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung sowohl hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz als auch der den Klägern zuerkannten Zahlungen, und hatte damit nur teilweise Erfolg. Das Kammergericht änderte die Kostenentscheidung, wonach nunmehr die Kläger 45% der Kosten der ersten Instanz zu tragen haben. Hinsichtlich der zuerkannten Zahlungen blieb das erstinstanzliche Urteil aufrechterhalten.