Ermittlungsverfahren

Wegen: Tatvorwurf der „Körperverletzung pp.“
Hier: Einstellung

Manchmal wird das Geschehen auch unübersichtlich. Frau R. A., eine verheiratete und gestandene Frau, wurde von einer anderen Dame der tätlichen Auseinandersetzung an der Warenausgabe in einem Kaufhaus etc. bezichtigt. Als der Ladendetektiv dazwischen ging, soll es weitere Tatgeschehen gegeben haben. Frau A. musste im Krankenhaus ärztlich behandelt werden.

Zunächst muss man wissen, dass die Ermittlungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) bei Verdacht zu ermitteln haben. Eine Strafanzeige kann sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Der Beschuldigte erhält sodann von der Ermittlungsbehörde (i.d.R. von der Polizei) einen Vernehmungsbogen. Zudem wird der Vorgang bei der Staatsanwaltschaft registriert und eine sog. Rotakte angelegt. Es gilt der sog. „Amtsermittlungsgrundsatz“. Ist eine Verurteilung wahrscheinlich, wird der/die Beschuldigte angeklagt und es findet eine Verhandlung vor dem/die Strafrichter:in statt.

Auch bei solchen behaupteten Geschehensabläufen ist ein Blick in die (in diesem Fall fast 60seitige) Ermittlungsakte und Sichtung der Behauptungen und Einlassungen sämtlicher Beteiligter zwingend erforderlich! Richtigerweise darf und kann die Akteneinsicht nur durch eine:n Anwalt:in erfolgen, da ein Anwalt zugleich ein „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ darstellt. In solchen Fällen kommt es drauf an, ob überhaupt eine tatbestandliche Handlung vorliegt und wenn ja, von wem, sowie, ob nicht sogar das vermeintliche Opfer absichtlich ein „Gerangel“ angestrebt haben könnte..

Sie können davon ausgehen, dass jeder Anwalt und jede Anwältin die Tätigkeit als Strafverteidiger:in gewissenhaft und verschwiegen sowie vertraulich ausübt. Es muss nicht zwangsläufig zum Strafverfahren vor einem Strafrichter oder einer Strafrichterin kommen! Wichtig ist nur, dass Sie rechtzeitig anwaltlichen Beistand beiziehen.

Im Fall der Frau A. konnte sich die Verdachtslage nicht bestätigen, erst Recht bei der konkreten Fallgestaltung. Im März 2021 erging eine Einstellung nach § 170 II StPO.