Ermittlungsverfahren
Wegen: Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr
Hier: Einstellung
Zur Verwunderung von Herrn H. K. wurde gegen ihn Strafanzeige wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls mit Personenschaden, durch Anfahren eines Fahrradfahrers an einer Kreuzung, gestellt. Das dramatische an der Situation: Herr K. ist Taxifahrer und seine Existenz hängt von seinem Job ab; besonders in der ohnehin schwierigen Zeit der Coronapandemie.
Zunächst muss man wissen, dass die Ermittlungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) bei Verdacht zu ermitteln haben. Eine Strafanzeige kann sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Der Beschuldigte erhält sodann von der Ermittlungsbehörde (i.d.R. von der Polizei) einen Vernehmungsbogen. Zudem wird der Vorgang bei der Staatsanwaltschaft registriert und eine sog. Rotakte angelegt. Es gilt der sog. „Amtsermittlungsgrundsatz“. Ist eine Verurteilung wahrscheinlich, wird der/die Beschuldigte angeklagt und es findet eine Verhandlung vor dem/die Strafrichter:in statt.
Herr K. erhielt somit nicht nur einen Anhörungsbogen der Polizei, sondern auch eine Nachricht von seiner KfZ- Versicherung (zum Thema Hochstufung und Schadenersatz). Es drohte zudem der Entzug der Fahrerlaubnis.
Herr K. handelte absolut richtig und machte von seinen Rechten Gebrauch. Er ließ sich anwaltlich vertreten! Denn gerade bei dem vorliegenden Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung drohte nicht nur eine Verurteilung, sondern auch ein kompletter Existenzverlust.
Ob die Voraussetzungen des § 229 StGB vorliegen, kann erst nach Einblick in die Ermittlungsakte erfolgen. Es kommt auf jedes einzelne Detail an. Richtigerweise darf und kann die Akteneinsicht nur durch eine:n Anwalt:in erfolgen, da ein Anwalt zugleich ein „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ darstellt.
Sie können davon ausgehen, dass jeder Anwalt und jede Anwältin die Tätigkeit als Strafverteidiger:in gewissenhaft und verschwiegen sowie vertraulich ausübt. Es muss nicht zwangsläufig zum Strafverfahren vor einem Strafrichter oder einer Strafrichterin kommen! Wichtig ist nur, dass Sie rechtzeitig anwaltlichen Beistand beiziehen.
Im Fall des Herrn K. ließ sich die Verdachtslage nicht bestätigen, so dass noch im Stadium des sog. Ermittlungsverfahrens im Januar 2021 eine Einstellung nach § 170 II StPO erging . Damit war zugleich auch der Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr vakant. Auch das Thema der Hochstufung durch die KfZ- Versicherung konnte geklärt werden.