Strafbefehl
Wegen: Diebstahl
Hier: Einstellung
In Fällen, wo das Tatgeschehen für die Ermittlungsbehörde und den oder die Richter:in klar „auf der Hand liegt“, kann auch ein sog. Strafbefehl ergehen. Es handelt sich um ein beschleunigtes Verfahren, ohne mündliche Verhandlung. Der oder die Strafrichter:in fertigt dann einen Strafbefehl, welcher dem/r Angeklagten zugestellt wird.
So geschehen auch bei der Angeklagten, Frau K. V. Gegen Frau V. wurde ein Strafbefehl wegen Diebstahls ( § 242 StGB) erlassen. Frau V., eine alleinstehende und mittellose Studentin, soll sich in einem Kaufhaus selbst bedient und u.a. Lebensmittel entwendet haben. Eine sehr schockierende und tragische Situation; besonders in einem Land wie unserem.
Der/die Angeklagte hat nach Zustellung des Strafbefehls zwei Wochen Zeit einen Einspruch einzulegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, wird der Strafbefehl rechtskräftig und der/die Angeklagte gilt als verurteilter Straftäter.
Wird Einspruch eingelegt, gibt es eine mündliche Verhandlung vor dem / die Strafrichter:in. Es werden Zeugen geladen etc. Wichtig: Es muss dann nicht bei der Strafdrohung des Strafbefehls bleiben. Es kann im Einzelfall auch eine höhere Strafe ergehen, wenn kein Freispruch in Frage kommt.
Frau V. handelte richtig und machte von ihren Rechten Gebrauch.
Sie ließ sich anwaltlich vertreten!
Sie können davon ausgehen, dass jeder Anwalt und jede Anwältin die Tätigkeit als Strafverteidiger:in gewissenhaft und verschwiegen sowie vertraulich ausübt. Es muss nicht zwangsläufig zum Strafverfahren vor einem Strafrichter oder einer Strafrichterin kommen! Wichtig ist nur, dass Sie rechtzeitig anwaltlichen Beistand beiziehen.
Im Falle des Strafbefehls gegen die Angeklagte Frau V. wurde das Verfahren, nach Einspruch gegen den Strafbefehl, im Februar 2021 gemäß § 153a II StPO endgültig eingestellt. Frau V. hat damit u.a. späterhin keine beruflichen Nachteile zu befürchten, da sie nicht als vorbestraft gilt und keine Eintragungen im BZR ersichtlich sind.