Immobilienrecht

Wegen: Grundstückskaufvertragsrecht
Hier: Urteil des Kammergerichts Berlin, Keine Vertretung durch die KHB

Ein Kaufvertrag über den Erwerb einer Immobilie hat in der Regel eine Abwicklung von gegenseitigen Leistungen zum Gegenstand. Der Verkäufer bewilligt zu Gunsten des Erwerbers Eintragungen im Grundbuch (so u.a. eine sog. Eigentumsverschaffungsvormerkung etc.) und erwartet im Gegenzug die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Bei Streitigkeiten über gegenseitige Vertragspflichten gibt es nur zwei Handlungsoptionen, nämlich 1. eine Leistungsverweigerung und auf die eigene Rechtsansicht sturköpfig beharren oder – nach hiesiger Ansicht wesentlich vernünftiger – 2. eine einvernehmliche Lösung mit der jeweils anderen Vertragspartei zu finden.

Lassen Sie sich anwaltlich vertreten und handeln Sie richtig!

Denn gerade im Fall einer vermeintlich festgefahrenen Situation kann ein klärender Austausch von (richtigen) Rechtsansichten über den Fortgang der Streitigkeit zum Wohle aller Beteiligter entscheidend sein.

Sie können davon ausgehen, dass jeder Anwalt und jede Anwältin die Tätigkeit äußerst gewissenhaft und verschwiegen sowie vertraulich ausübt. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann meist schon im Vorfeld durch sachliche Verhandlungen mit der Gegenseite vermieden werden.

Konnten sich die Vertragsparteien nicht einvernehmlich einigen, muss der jeweilige Anspruch leider vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden. Eine ähnliche Fallkonstellation wurde im Februar 2021 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats am Kammergericht Berlin entschieden, wonach die Beklagte, hier Frau Dr. M.-A., vertreten durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, in zweiter Instanz zur Bewilligung der Löschung der eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung rechtskräftig verurteilt wurde. Dem Rechtsstreit war ein vom Kläger vorab beim Landgericht erwirktes Erwerbsverbot gegen die Beklagte vorausgegangen, welches der Sicherung der Eigentumsposition des Klägers dient.